Stiftungsfonds
Im letzten Jahr sind bei der Bürgerstiftung Hellweg-Region zwei neue Stiftungsfonds gegründet worden.
Ein Stiftungsfonds ist die einfachste Form des Stiftens und kann kurzfristig eingerichtet werden. Rechtlich gesehen ist ein Stiftungsfonds eine Zustiftung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Hellweg-Region mit der Auflage des Zustifters, die Erträge aus dem Fondsvermögen für einen bestimmten Zweck oder Teilzweck aus dem satzungsmäßigen Zweck der Bürgerstiftung zu verwenden.
Der Zustiftungsbetrag fließt in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung ein, wird aber gesondert festgehalten. Wenn gewünscht, kann der Stiftungsfonds unter einem eigenen Namen geführt werden. Zudem können Spenden gesammelt werden. Die Spender bekommen eine Zuwendungsbestätigung ab einem Betrag von 200 Euro, um sie steuerlich geltend machen zu können. Der Unterschied zu einer Partnerstiftung besteht darin, dass er kein eigenständiges Steuersubjekt ist und nicht vom Finanzamt anerkannt werden muss aber gleiche Steuervorteile wie bei einer Stiftung bietet. Steuerlich sind Zustiftungen in das Grundstockvermögen bei steuerbefreiten Stiftungen während deren gesamter Lebensdauer nach § 10b Abs. 1a ESTG abziehbar.
Stiftungsfonds können bei rechtsfähigen Stiftungen wie der Bürgerstiftung Hellweg-Region, oder bei treuhänderischen Stiftungen — unseren Partnerstiftungen — eingerichtet werden.
Ein Stiftungsfonds hat keine eigene Organstruktur. Der Zustifter kann aber Personen benennen, die über die Verwendung der Erträge entscheiden. Die Umsetzung erfolgt dann durch den Stiftungsvorstand der rechtsfähigen Stiftung. In den Satzungen der rechtsfähigen und der treuhänderischen Stiftungen sollte die Zustiftungsmöglichkeit in Form eines Stiftungsfonds und die Nennung des Mindestbetrags verankert sein.
Die Bürgerstiftung Hellweg-Region bietet die Einrichtung eines Stiftungsfonds ohne Zahlung einer Verwaltungsgebühr an.
Bürgerstiftung Hellweg-Region
Klaus Wehmeyer /10.06.2010
